Winkt die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, suchen sich die meisten
Steuerpflichtigen die Hilfe bei einem Lohnsteuerhilfeverein. Doch nicht immer steht die Lohnsteuerhilfe zur Verfügung. Gegenüber Freiberufler*innen, Selbstständigen und Gewerbetreibenden gelten erhebliche Einschränkungen. Überschreitet das Einkommen Einnahmen in Höhe von 13.000 Euro im Jahr, darf ein Lohnsteuerhilfeverein keine Beratung durchführen. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, zur Steuerberatung zu gehen. Wir sagen Ihnen, welche Steuererklärung Sie abgeben müssen und welche Unterlagen Sie benötigen.
Welche Steuererklärungen gibt es?
Steuererklärung ist nicht gleich Steuererklärung: Sind Sie ein*e Gründer*in bzw. ein*e selbstständige*r Unternehmer*in, kommt es auf die von Ihnen gewählte Rechtsform an. In dieser Hinsicht gibt es – je nach Rechtsform – Regelungen, die die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Steuererklärung begründen.
- Als Einzelunternehmer*in oder Personengesellschaft ist die Einkommensteuer plus Anlage relevant. Hierzu können Sie die Anlage zur Einkommensteuererklärung namens Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) über Elster nutzen, wenn Sie beispielsweise ein kleineres Unternehmen betreiben.
Beachten Sie: Sind Sie nicht verpflichtet, eine Bilanzierung durchzuführen (Buchführung) und sind Sie Kleinunternehmer*in, müssen Sie die EÜR online einreichen. Ein bloßer Excel-Ausdruck reicht nicht mehr. - Für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder UG) gilt die Körperschaftssteuer.
- Die Umsatzsteuer kommt bei allen Unternehmen zum Zug, es sein denn, Sie machen von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch.
- Sind Sie Kleinunternehmer*in, brauchen Sie keine Umsatzsteuervoranmeldung zu leisten. Auf Ihren Rechnungen müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und somit gibt es auch keine Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt. Allerdings können Sie dann keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen.
- Steuererklärung für die Gewerbesteuer, es sein denn, Sie sind Freiberufler*in (z. B. Rechtsanwält*innen, Künstler*innen, WissenschaftlerInnen, Journalist*innen, Schriftsteller*innen etc.).
- Lohnsteueranmeldung für Mitarbeiter*innen
Beachten Sie: Die formlose Erstellung und Einreichung der EÜR ist nicht mehr möglich.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Wenn Sie zu den Steuerpflichtigen gehören, die einen Lohnsteuerhilfeverein nicht in Anspruch nehmen dürfen, müssen Sie Ihre Steuer entweder selbst machen oder eine*n Steuerberater*in hinzuziehen. Professionelle Hilfe zahlt sich auf dem Gebiet des Steuerrechts in der Regel aus.
Unternehmen müssen dem Finanzamt eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben liefern, die während einer Buchungsperiode oder einem Geschäftsjahr gemacht worden sind. In diesem Zusammenhang sehen die vom Finanzamt bestimmten Gewinnermittlungsarten unterschiedlich aus.
Welche Gewinnermittlungsart Sie auch gebrauchen müssen: Für jede Art der
Gewinnermittlung ist die oben genannte Gegenüberstellung vorzunehmen. Weil es hierzu eine Vielzahl an Regelungen und Sonderfällen gibt, nehmen Sie am besten die Hilfe Ihres Steuerberaters/Ihrer Steuerberaterin in Anspruch.
Sie können die Arbeit von Steuerberater*innen erleichtern und damit beschleunigen, wenn Sie die richtigen Unterlagen, die beispielsweise die Anlage EÜR erfordert, direkt mitbringen:
- Unterlagen zu nicht abziehbaren Schuldzinsen
- Verzeichnis der Anlagegüter
- Unterlagen, die Ihre Einnahmen und Ausgaben dokumentieren (Einnahmen: z.B. Rechnungen/ Ausgaben: z.B. Bürobedarf)
Beachten Sie: Die Gewerbesteuer ist nicht Bestandteil der EÜR. Deshalb wird sie nicht als Betriebsausgabe angesetzt. Vielmehr wird für die Berechnung der Gewerbesteuer der Gewinn, der über die EÜR zu ermitteln ist, herangezogen. Die Gewerbesteuer kann in Ihrer Einkommensteuer aber als Ausgabe Berücksichtigung finden.
Für die Einkommensteuer – sowohl als Einzelunternehmer*in als auch als natürliche Person, die nicht unter die Selbstständigkeit fällt – braucht Ihr*e Steuerberater*in in der Regel folgende Unterlagen:
- Jüngste Steuererklärung mit Bescheid
- Unterlagen zu den allgemeinen Angaben (zur Person, Finanzamt, Steuernummer, Personenidentifikationsnummer, Bankverbindung)
- Unterlagen zu Sonderausgaben, Versicherungen und Vorsorgeaufwendungen (z.B. Spenden und Beiträge an politische Parteien, Quittungen über sämtliche Privatversicherungen, Bescheinigung für evtl. Aufwendungen für Weiterbildungen, Kirchensteuer, evtl. Scheidungsunterhalt für den jeweiligen Ehegatten).
- Nachweise zu außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Rechnungen, die Krankheitskosten betreffen)
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Unterlagen zu anderen Einkünften (z.B. Spekulationsgeschäfte), zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu vermieteten Immobilien
- Werbungskosten
Für Familien ist es wichtig, bestimmte Posten nicht zu vergessen, die sich
vorteilhaft auswirken können. Dazu zählen
- Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten)
- Im Rahmen der Sonderausgaben/ außergewöhnlichen Belastungen:
Kinderbetreuungskosten (z.B. Tagespflege, Kindergarten, private Betreuung, Schulbescheinigung, Schulgeld, BAföG-Bescheid). - Lohnsteuerbescheinigung bei Angestelltenverhältnis
- Nachweise zum Kindergeld
Haben Sie fragen? Zögern Sie nicht, uns noch heute zu kontaktieren: Martin
Bleckmann. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Telefon: 0221 - 709 009 0