Wer ist zur Finanzbuchführung verpflichtet?

October 2, 2018

Wer ist zur Finanzbuchführung verpflichtet?

Mit dem Jahresabschluss wird die Buchführung eines jeden Geschäftsjahres abgeschlossen. Der Jahresabschluss hat große Relevanz, unter anderem, weil er die gesamtwirtschaftliche Situation eines Unternehmens repräsentiert. Ein Jahresabschluss kann jedoch auch nichtig sein. Wir von der Steuerkanzlei Martin Bleckmann in Köln erklären Ihnen, ab wann das der Fall ist und welche rechtlichen Folgen ein nichtiger Jahresabschluss mit sich bringt.

  • Die Überprüfung der Buchführung
  • Mittlere und große Unternehmen sind generell zur Finanzbuchführung verpflichtet
  • Die Ausnahmen – Kleingewerbe, Freiberufler*innen und Einzelkaufleute

Die Finanzbuchführung beinhaltet alle Angelegenheiten einer Firma, die sich mit den Wirtschaftszahlen, also sämtlichen Einnahmen, Ausgaben und Buchungen, beschäftigen. Sie dient als Nachweismöglichkeit für interne und externe Überprüfungen der Bilanzen, durch die Geschäftsführung, Teilhaber*innen oder staatliche Behörden. Für eine Reihe von Unternehmens- und Gesellschaftsformen ist eine umfassende Finanzbuchführung vom Gesetzgeber vorgeschrieben.

Die Überprüfung der Buchführung

Jedes Unternehmen, das buchhaltungspflichtig ist, hat für die Buchführung verschiedene Ansprüche der Behörden und gesetzliche Normen zu erfüllen:

  • Die Finanzen müssen so geordnet und aufgelistet werden, dass sie einem sachverständigen Dritten einen kompletten Überblick über die finanzielle Lage des Unternehmens vermitteln können, und das in angemessener Zeit.
  • Sie müssen den Steuerbehörden auf Anfrage jederzeit zugänglich sein.
  • Sie müssen zur Überprüfbarkeit mehrere Jahre lang gespeichert oder archiviert werden.

Die Korrektheit der Buchführung wird von staatlicher Seite durch Steuerprüfungen festgestellt, die in unregelmäßigen Abständen, oder bei bereits aufgefallenen Unregelmäßigkeiten, durchgeführt werden.

Viele Firmen, vor allem kleine und mittelständische Unternehmen, lassen Ihre Bücher entweder regelmäßig von uns als externem Steuerberater überprüfen oder übergeben die gesamte Buchführung generell in unsere Hände, um gegen Fehler abgesichert zu sein.

Mittlere und große Unternehmen sind generell zur Finanzbuchführung verpflichtet

Die gesetzlich vorgeschriebene Buchführungspflicht wird generell durch das Handels- und Steuerrecht getragen. Im Handelsrecht ergibt sich die rechtliche Grundlage über die Pflicht zur Finanzbuchführung konkret aus dem § 238 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB).

Daraus geht hervor, dass jeder Kaufmann und jede Kauffrau verpflichtet ist, Bücher über seine bzw. ihre Handelsgeschäfte und die Vermögenslage zu führen. Diese Rechtsgrundlage findet ebenso Anwendung auf Gewerbetreibende aller Größen, ausgenommen von Kleingewerbetreibenden.

Als gewerbetreibend gilt, wer als Unternehmen einen nach kaufmännischer Weise eingerichteten Betriebsablauf benötigt, oder direkt im offiziellen Handelsregister eingetragen ist.

Die Ausnahmen – Kleingewerbe, Freiberufler*innen und Einzelkaufleute

Kleingewerbetreibende haben, genauso wie Freiberufler*innen, die Möglichkeit, anstelle der Finanzbuchführung eine regelmäßige Einnahmeüberschussrechnung zur Feststellung ihrer Bilanzen vorzunehmen. Freiberufler*innen haben im Normalfall generell keine Verpflichtung dazu, eine offizielle Finanzbuchführung durchzuführen.

Es sei denn, dass sie ihren Beruf in Gestalt einer Kapital- oder Handelsgesellschaft ausüben und sie damit, gemäß § 6 HGB, als Formkaufleute zählen. Des Weiteren sind kleinere Einzelkaufleute, gemäß § 241a HGB, von der Finanzbuchhaltungspflicht befreit. Als kleinere*r Einzelkaufmann/Einzelkauffrau gilt jemand, der in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Umsatzerlös von weniger als 600.000 Euro erwirtschaftet und einen geringeren Jahresüberschuss als 60.000 Euro aufgewiesen hat.

Bei selbst bewirtschafteten Betrieben aus den Bereichen der Land- und Forstwirtschaft gilt eine Befreiung von der Buchführungspflicht, wenn der Wirtschaftswert ihrer Flächen unter 25.000 Euro liegt, oder sie eine Gewinnspanne von weniger als 60.000 Euro pro Jahr haben. Diese Norm gilt auch für Einzelkaufleute aus der Land- und Forstwirtschaft.

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